Festsitzende Provisorien (Vertretungs-/Notdienst)
Stand: 01.01.23
Provisorische Kronen und Brücken im Vertretungs- und Notdienst
Wiederherstellung und Wiederbefestigung:
Für die Wiederherstellung und/oder Wiederbefestigung von provisorischen Kronen oder Brücken sind keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar. Da kein Festzuschussanspruch besteht, ist auch im Vertretungsdienst kein Heil- und Kostenplan im Rahmen der GKV auszustellen. Die Wiederherstellung und ggf. Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone oder Brücke ist nach Maßgabe der GOZ (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1) dem Patienten/Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen.
Neuanfertigung und Eingliederung:
Für die Neuanfertigung und Eingliederung von provisorischen Kronen oder Brücken sind keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar. Da kein Festzuschussanspruch besteht, ist auch im Vertretungsdienst kein Heil- und Kostenplan im Rahmen der GKV auszustellen. Die Neuanfertigung und Eingliederung einer provisorischen Krone oder Brücke für einen alio loco präparierten Zahn ist nach Maßgabe der GOZ dem Patienten/Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen.