7070 (Semipermanente Schiene, Ätztechnik) Stand: 10.11.24
7070
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
Punktzahl 90 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 5,06 € 11,64 € 17,71 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Semipermanente Schienen dienen der Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne oder der Vermeidung von Kippungen, Elongationen oder anderen Zahnwanderungen z. B. bei fehlender antagonistischer Bezahnung oder beim Vorliegen unphysiologischer Kau- oder Wachstumskräfte.
Die zu schienenden Zähne werden interdental fixiert, ggf. wird die Schienung mit einem Draht oder ähnlichen Verankerungselementen verstärkt. Die Schienung ist nicht abnehmbar. Die Anwendung der Ätztechnik ist obligatorisch. Die Leistungsnummer wird je fixiertem Interdentalraum berechnet.
Weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung im Sinne eines Konditionierens können zusätzlich berechnet werden. Die Erneuerung einer semipermanenten Schienung (ganz oder teilweise) wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung werden nach der Nummer 2697 (GOÄ) berechnet. Andere Arten von Schienungen, z. B. im Rahmen der Traumatologie, können nach der Nummer 2698 GOÄ berechnet werden.
Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
Eingeschränkte Mundöffnung
Lockerungen, Kippungen, Elongationen, Engstände von Zähnen
Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
Verstärkungen der Schienung durch stabilisierende Materialien
Erhöhte Salivation
Bruxismus
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Vitalitätsprobe GOZ 0070
Entfernen harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
Professionelle Zahnreinigung GOZ 1040
Abformung eines Kiefers/beider Kiefer GOZ 0050, GOZ 0060
Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Fluoridierung GOZ 1020
Entfernen von Schienen GOÄ 2702
Adhäsive Befestigung, je Interdentalraum GOZ 2197
u. v. m.