13a - d (F1 bis F4)
Stand: 01.01.25
13
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlegen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren
d) mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
- Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten. Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Versicherte, die im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V eine darüber hinausgehende Versorgung wählen, haben die Mehrkosten selbst zu tragen; hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen sind zu beachten. Folgende Restaurationen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus: Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, von Satz 3 nicht erfasste adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich, Einlagefüllungen, Goldhämmerfüllungen.
- Das Legen einer Einlagefüllung sowie die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung; eine der Einlagefüllung vorausgegangene Behandlung des Zahnes ist nach der jeweiligen BEMA-Nummer abrechenbar.
- Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach Nr. 13 a oder b abzurechnen.
- Neben den Leistungen nach Nrn. 13 a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden.
- Bei Füllungen nach Nr. 13 ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
- m = 1 = mesial
- o = 2 = okklusal/inzisal
- d = 3 = distal
- v = 4 = vestibulär (bukkal / zervikal bzw. labial)
- l = 5 = lingual bzw. palatinal
Anmerkung der KZVB zu Nr. 5:
Sofern Füllungen den Zahnhalsbereich erfassen, ist der Bezeichnung der Füllungslage der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:
z = 7 = zervikal
(Ziffer 2.4.4 Anlage 1 zum BMV-Z)
Aus der 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 16.11.2020:
Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet (Ziffer 2.4.4 Anlage 1 zum BMV-Z).
KZVB-Hinweise:
- Materialkosten für Stifte zur Verankerung einer Aufbaufüllung nach den Bema-Nrn. 13 a und b werden unter der Ordnungsnummer 601 abgerechnet.
- Interims- oder Übergangsfüllungen werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Diese sind als Privatleistung mit dem Patienten gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren.
- Aufbaufüllungen in Verbindung mit der Bema-Nr. 14 werden nach den Bema-Nrn. 13 a oder b abgerechnet, somit sind die Bema-Nrn. 13 c oder d nicht abrechenbar.
- Ist an einem Molaren eine kariöse Fissur zu füllen und für die zweite kariesfreie Fissur erfolgt eine Versiegelung, so kann ggf. für denselben Zahn die Bema-Nr. 13 neben der Bema-Nr. IP5 abgerechnet werden. Auf eine entsprechende Dokumentation ist zu achten.
- Gewährleistung bei Füllungen
Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen eine zweijährige Gewähr. Ausnahmen sieht die Anlage 13 zum BMV-Z vor. Die Prüfung der Gewährleistungsfrist erfolgt durch das KCH-Prüfmodul anhand der Zahn- und Flächenangaben. Bei Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren mit identischen Füllungsflächen, in denen besondere Umstände vorliegen, ist eine Begründung anzugeben.
- Abrechenbarkeit einer Füllung in Verbindung mit Zahnersatz
- Im Zusammenhang mit geplanten Überkronungen ist in begründeten Einzelfällen an einem Zahn mehr als eine Aufbaufüllung möglich und abrechenbar. Siehe KZVB Rundschreiben Nr. 2 vom 14.03.2017
- Füllungen nach den Bema-Nrn. 13 c oder d sind nicht bei überkronten Zähnen abrechenbar. Wurde bei einem Zahn eine vorhandene Krone bzw. Teilkrone abgenommen, kann eine darauffolgende Füllung nur nach Bema-Nr. 13 a oder b abgerechnet werden.
- Abrechenbarkeit einer Füllung im Rahmen einer endodontischen Behandlung
- Im Rahmen einer endodontischen Behandlungsmaßnahme ist in begründeten Einzelfällen die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung möglich. Zum Beispiel, wenn der Zahn vor der Wurzelkanalbehandlung mit einer randdichten und ausreichend stabilen Restauration versorgt werden muss.
- Ein präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge wird von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Dieser ist als Privatleistung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten zu vereinbaren. Da die Leistung nicht in der GOZ enthalten ist, ist sie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. (Suche nach Analogleistungen)
- Füllungsmaterialien
Bei der vertragszahnärztlichen Versorgung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot weiterhin zu beachten. Für Füllungen können grundsätzlich alle anerkannten, erprobten und gemäß der medizinischen Indikation geeigneten plastischen Füllungsmaterialien verwendet werden. Im Rahmen des Sachleistungsprinzips sind das:
im Frontzahnbereich: adhäsiv befestigte Füllungen
im Seitenzahnbereich: Materialien, die kein spezielles, zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt benötigen
Kann im Seitenzahnbereich eine Kavität mit selbstadhäsiven Materialien nicht lege artis versorgt werden, so gehören Bulkfill-Komposite zur Regelversorgung (ohne Zuzahlung des Patienten).
Die Entscheidung, welches Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall auszuwählen ist, kann und muss der behandelnde Vertragszahnarzt treffen.
- Mehrkosten
Versicherte haben gemäß § 28 Abs. 2 SGB V Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung entsprechend den Richtlinien des G-BA. Wählen Versicherte eine höherwertige Versorgung, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Die Kassen übernehmen nur die Kosten gemäß den Bema-Nrn. 13 a bis d. Folgende Restaurationen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus:
Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
|
|
|
Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich (wenn kein Ausnahmefall für Bulkfill-Komposite vorliegt)
|
|
|
Einlagefüllungen bzw. Inlays
|
|
|
|
|
|
Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone
|
|
|