Die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Behandlungsunterlagen, z. B. Heil- und Kostenpläne, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien und vertragsärztliche Befunde, deren Einholung der Vertragszahnarzt veranlasst hat
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10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde (gegenüber der Krankenkasse und KZVB)
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Patientenakte (Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.)
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- 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen (gegenüber den Patienten)
- im Einzelfall 30 Jahre (dann erst Ablauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche)
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Planungsmodelle und ggf. Fotografien, Analysen, Befunde (HNO) bei KFO-Behandlung
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10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde (gegenüber der Krankenkasse und KZVB)
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Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen
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10 Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres
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Ersatzverfahren bei Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises der Krankenkasse
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4 Jahre, die vom Patienten unterschriebene Kopie des Anspruchsnachweises - ggf. auch durch geeignete Verfahren in elektronischer Form
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Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Muster 1d)
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mindestens 12 Monate archivieren
(mindestens 12 Monate)
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4 Jahre nach Begutachtung
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Kontoauszug der KZVB als Steuerbeleg
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10 Jahre nach Abschluss des Kalenderjahrs, in dem der Auszug dem Empfänger zugegangen ist
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